Satzung
In der Satzung finden Sie die Statuten des bdde
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr des Verbandes
Bundesverband des Deutschen Erotikgewerbes e.V.
(abgekürzt bdde)
Sitz und Gerichtsstand des Verbandes ist Stuttgart.
Das Geschäftsjahr des Bundesverbandes ist das Kalenderjahr.
2. Zweck des Verbandes
2.1. In dem Bundesverband bdde sind insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland tätige Unternehmer und Unternehmerinnen, juristische Personen und Personenvereinigungen des Erotikgewerbes zusammengeschlossen. Der bdde fördert die allgemeinen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder.
2.1.1. Der Bundesverband versteht sich als Berufsverband, als eine auf freiwilligem Zusammenschluss beruhende Vereinigung seiner Mitglieder im Sinne von Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz und als Sozialpartner für eine freiheitliche Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung.
2.2. Um diesen Zweck zu erreichen, ist es Aufgabe des Bundesverbandes
2.2.1. die Interessen seiner Mitglieder gegenüber allen staatlichen Institutionen, Dienststellen, Behörden und den Einrichtungen der Wirtschaft zu vertreten;
2.2.2. seine Mitglieder über einschlägige Anordnungen und Hinweise der in Ziffer 2.2.1. genannten Institutionen zu unterrichten;
2.2.3. den Austausch wirtschaftlicher Nachrichten und Erfahrungen zu fördern, Richtlinien zu geben und seine Mitglieder in allen Angelegenheiten des Erotik Gewerbes zu betreuen, insbesondere durch fachliche Weiterbildung, Seminare und Schulung;
2.2.4.die Fairness im Wettbewerb zu fördern;
2.2.5. die Öffentlichkeit über die Aufgaben und Ziele des bdde und seiner Mitglieder sowie über die Probleme des Gewerbes zu unterrichten in dem Bestreben, die gesellschaftliche Akzeptanz von Prostituierten zu fördern, eine bessere soziale Absicherung von Prostituierten im Alter zu erreichen und staatliche Institutionen im Umgang mit Prostituierten zu sensibilisieren.
Der bdde verfolgt nicht die Zwecke eines gewerblichen Unternehmens oder eines Kartells.
Jede parteipolitische Betätigung ist ausgeschlossen, der bdde ist weltanschaulich und religiös neutral.
3. Mitgliedschaft
3.1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann insbesondere von jedem selbständigen Unternehmer/Unternehmerin des Erotikgewerbes erworben werden. Mitglieder können ferner Personenvereinigungen und juristische Personen sowie deren gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von Unternehmen werden, deren Geschäftsgegenstand dieser Berufsgruppe entspricht.
Es sollen nur solche Mitglieder in den bdde aufgenommen werden, die durch ihre aktive Tätigkeit dem Bemühen um Qualität und Sicherheit der Dienstleistungen im Bereich des Erotikgewerbes gerecht werden.
3.2. Die außerordentliche Mitgliedschaft können im Zusammenhang mit den ordentlichen Mitgliedern stehende Unternehmen, Institutionen und Einzelpersonen erwerben.
4. Erwerb der Mitgliedschaft
4.1. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den bdde zu richten. Der Antragsteller hat auf Verlangen Unterlagen beizubringen, aus denen sich ergibt, ob die Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft vorliegen. Der bdde ist befugt, entsprechende Auskünfte einzuholen.
4.2. Der Antrag kann auf Aufnahme kann zudem elektronisch erfolgen: http://www.vertraute.de/register
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Über den Aufnahmeantrag soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages bei der Geschäftsstelle entschieden werden.
Das erste Jahr der Mitgliedschaft gilt als Probezeit. Danach hat der Vorstand über die endgültige Aufnahme zu entscheiden.
Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand des bdde, kann der Antragsteller den Gesamtvorstand anrufen, der endgültig entscheidet.
Eine Aufnahme in den bdde ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller die Zahlung eingestellt hat;
oder gegen den Antragsteller die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eröffnet oder mangels Verfahrenskosten deckender Masse abgewiesen wurde.
5. Rechte der Mitglieder
5.1. Alle ordentlichen Mitglieder haben das gleiche Recht auf Informationen, Beratung und Unterstützung durch den bdde in allen Angelegenheiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen.
5.2. Alle ordentlichen Mitglieder haben das gleiche Recht auf Teilnahme an allen Einrichtungen des bdde sowie auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung und das Recht, auf dieser nach Maßgabe der Satzung Anträge zu stellen und an den Abstimmungen teilzunehmen.
5.3. Die außerordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung, jedoch keine Antrags- oder Stimmrechte.
5.4. Außerordentliche Mitglieder haben kein Wahlrecht und können nicht gewählt werden. Sie haben nur beratende Stimme.
6. Pflichten der Mitglieder
6.1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den bdde in der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen und die Beschlüsse seiner Organe durchzuführen.
6.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, jeden unfairen Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, insbesondere im Rahmen der Werbung und des sonstigen Geschäftsgebarens die guten kaufmännischen Sitten und Gebräuche zu wahren.
6.3. Zur Deckung der Kosten des Bundesverbandes werden entsprechend der jeweils geltenden Beitragsordnung Mitgliedsbeiträge von den Mitgliedern erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Die monatlichen Mitgliedsbeiträge werden stets aktuell auf den Seiten des Kooperationspartners vertraute.de veröffentlicht: http://www.vertraute.de/register
7. Beendigung der Mitgliedschaft
7.1. Die Mitgliedschaft endet:
7.1.1. durch Austritt. Der Austritt ist mit Dreimonatsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres zu erklären. Die Kündigung muss mit eingeschriebenem Brief an die Geschäftsstelle erfolgen. Der Austritt muss schriftlich bestätigt werden;
7.1.2. durch rechtskräftige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds oder der Abweisung des Eröffnungsantrages mangels Verfahrenskosten deckender Masse;
7.1.3. durch rechtskräftige behördliche Schließung oder Untersagung des Betriebes des Mitglieds;
7.1.4. durch Ausschluss.
7.2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitglieds. Sie entbindet aber nicht von im laufenden Geschäftsjahr noch zu erfüllenden Verpflichtungen gegenüber dem bdde und begründet keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
8. Ausschluss
8.1. Ein Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen. Als ein zum Ausschluss führender wichtiger Grund wird insbesondere angesehen:
8.1.1. jedes Zuwiderhandeln gegen die Satzung und wesentliche Verbandsinteressen;
8.1.2. vorsätzlicher Verstoß gegen strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Vorschriften;
8.1.3. ein Beitragsrückstand nach erfolgloser Mahnung mit gleichzeitiger Ankündigung des Ausschlusses.
8.2. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitgliedes durch einen Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss ist durch eingeschriebenen Brief dem betroffenen Mitglied zuzustellen.
8.3. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied Einspruch beim Gesamtvorstand einlegen, der über den Einspruch entscheidet.
8.4. Der Einspruch muss binnen vier Wochen nach Zugang der Ausschlussmitteilung bei der Geschäftsstelle des Bundesverbandes eingehen. Ein Mitglied, das von seinem Einspruchsrecht keinen Gebrauch macht, kann den Ausschluss auch nicht vor einem ordentlichen Gericht anfechten.
9. Organe des bdde
9.1. Die Organe des Bundesverbandes sind:
9.1.1. die Mitgliederversammlung,
9.1.2 der Vorstand,
9.1.3. der Gesamtvorstand,
9.1.4. die Geschäftsführung
9.2. Über jede von den Organen des bdde durchgeführte Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10. Mitgliederversammlungen
10.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des bdde. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
10.1.1. die Aufstellung und Änderung der Satzung einschließlich des Verbandszweckes;
10.1.2.die Feststellung der Grundsätze der Verbandsarbeit;
10.1.3. die Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr;
10.1.4.die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
10.1.5.die Entlastung und Wahl des Vorstandes;
10.1.6.die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
10.1.7. die Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr;
10.1.8. die Wahl eines Rechnungsprüfer und/oder eines Wirtschaftsprüfungsinstitutes;
10.1.9.die Wahl der Beiräte und die Ernennung von Ehrenmitglieder;
10.2. Jedes Jahr soll mindestens eine Mitgliederversammlung durchgeführt werden, wobei im Vorstands-Wahljahr die Mitgliederversammlung im Frühjahr einzuberufen ist. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn Mitglieder die mindestens zehn Prozent aller Stimmen besitzen, unter schriftlicher Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen.
10.3. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung ergehen durch den Vorstand. Sie müssen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen und sind mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag abzusenden.
10.4. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung zu stellen. Solche Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingehen.
10.5. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet, soweit nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorgesehen ist; eine Zweidrittelmehrheit ist in den Fällen der Ziffern 10.1.1. und 10.1.10. erforderlich. Enthaltungen werden nicht gezählt. Die ordentlichen Mitglieder haben je eine Stimme.
10.6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent aller Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder auf der Versammlung anwesend oder durch Vollmachten vertreten sind. Ein stimmberechtigtes Mitglied darf nicht mehr als fünf andere stimmberechtigte Mitglieder durch schriftlich zu erteilende Vollmachten vertreten. Es ist zulässig, bei Einberufung der Mit gliederversammlung eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung anzuberaumen für den Fall, dass die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein sollte. Die Frist zwischen der ersten und der zweiten Mitgliederversammlung muss mindestens eine halbe Stunde betragen.
10.7. Eilige Entscheidungen können ohne Mitgliederversammlung getroffen werden, wenn der Vorstand die Angelegenheit bzw. einen Antrag den Mitgliedern durch Rundschreiben unterbreitet und wenn dem die satzungsgemäß erforderliche Mehrheit schriftlich – auch per Telefax - zustimmt.
10.8. Kann die Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig einberufen werden, auch nicht rech-tzeitig eine erforderliche Abstimmung der Mitglieder gemäß Ziffer 10.7. herbeigeführt
werden, drohen aber durch die Unterlassung einer Stellungnahme oder eines Beschlusses seitens der Mitgliederversammlung erhebliche Nachteile für den bdde oder für die Belange des Gewerbes, so kann der Vorstand einen gültigen Beschluss herbeiführen in Angelegenheiten, die unter die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen, ausgenommen die Auflösung des bdde. Die Genehmigung des Beschlusses muss nachträglich von den Mitgliedern schriftlich eingeholt werden, oder der Beschluss in anderer Form durch die Mehrheit der Mitglieder bestätigt werden.
11. Vorstand bdde
11.1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, einem Vize-Präsidenten und den weiteren drei Vorstandsmitgliedern für Produkt & Services, Public Relation und Finanzen. Der Vorstand ist beschlussfähig mit drei Personen, wobei bei der Beschlussfassung mindestens der Präsident oder einer der Vizepräsidenten mitwirken muss. Bei Abstimmung entscheidet bei Stimmgleichheit die Stimme des Präsidenten.
11.2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vize-Präsident, die drei Vorstände jeder von ihnen ist im Außenverhältnis alleinvertretungsberechtigt.
11.3. Der Präsident beruft alle Versammlungen des Vorstandes und Gesamtvorstandes sowie die Mitgliederversammlung ein. Im Falle seiner Verhinderung werden diese Versammlungen durch ein anderes Mitglied des Vorstandes einberufen. Der Präsident oder eines der Mitglieder des Vorstandes leitet die Versammlung.
11.4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident und der Vize-Präsident werden nacheinander einzeln gewählt. Für die Wahlen zum Vorstand gilt im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist beim ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erzielt worden, so ist im zweiten Wahlgang der Kandidat gewählt, der die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt (einfache Mehrheit).
11.5. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt vor Ablauf der Amtsperiode zur Verfügung stellen.
11.6. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch Misstrauensantrag zum Rücktritt veranlasst werden. Findet der Misstrauensantrag eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden oder durch schriftliche Vollmacht vertretenen ordentlichen Mitglieder, so sind der Vorstand bzw. dasjenige Mitglied des Vorstandes, gegen das sich der Misstrauensantrag richtet, abgewählt.
11.7. Der Vorstand hat die von dem Rechnungsprüfer oder dem Wirtschaftsprüfungsinstitut testierte Rechnungslegung nach Ablauf des Kalenderjahres den Mitgliedern bekannt zu geben und einen Geschäftsbericht vorzulegen.
12. Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand berät den Vorstand. Er kann Beschlüsse schriftlich fassen.
12.2. Dem Gesamtvorstand gehören die Mitglieder des Vorstandes sowie die von der Mitg-liederversammlung gewählten, mindestens zwei (2) Beiräte an.
12.3. Beiräte werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
12.4. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes einberufen und geleitet. Die Einladung muss schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen und ist mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag abzusenden.
12.5. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes hat eine Stimme. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Präsidenten bzw. seines Vertreters.
13. Fachausschüsse
Zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Fachausschüsse bilden und ihnen eine Geschäftsordnung geben. Die daran teilnehmenden Mitgliedsunternehmen wählen aus ihrer Mitte einen oder mehrere, jedoch höchstens drei (3) Sprecher.
14. Geschäftsführung
14.1. Zur Durchführung der laufenden Geschäfte bestellt der Vorstand einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer ernannt, so kann ein Hauptgeschäftsführer bestellt werden.
14.2. Die Einstellung des Personals der Geschäftsstelle erfolgt durch den Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Vorstand.
14.3. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
14.4. Der Geschäftsführer ist berechtigt, alle Erklärungen, die gegenüber dem bdde oder dem Vorstand abzugeben sind, entgegenzunehmen. Sie sind damit dem bdde bzw. dem Vorstand ordnungsgemäß zugegangen.
14.5. Der Geschäftsführer hat die laufenden Geschäfte zu führen und die notwendigen Ausgaben im Rahmen des genehmigten Jahreshaushaltsplanes zu tätigen.
15. Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des bdde kann von einer Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn die Beschlussfassung über die Auflösung auf der Tagesordnung der Einladung mitgeteilt wurde und bei der Abstimmung über die Auflösung mindestens 75 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Mit dem Auflösungsbeschluss ist gleichzeitig über die Verwendung des Verbandsvermögens zu beschließen.
16. Redaktionelle Änderungen und Auflagen des Registergerichts
Der Vorstand ist berechtigt, etwa erforderliche redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen und Auflagen des Registergerichts zu erfüllen, soweit diese der Eintragung der beschlossenen Satzung dienen.
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1. Name, Sitz und Geschäftsjahr des Verbandes
Bundesverband des Deutschen Erotikgewerbes e.V.
(abgekürzt bdde)
Sitz und Gerichtsstand des Verbandes ist Stuttgart.
Das Geschäftsjahr des Bundesverbandes ist das Kalenderjahr.
2. Zweck des Verbandes
2.1. In dem Bundesverband bdde sind insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland tätige Unternehmer und Unternehmerinnen, juristische Personen und Personenvereinigungen des Erotikgewerbes zusammengeschlossen. Der bdde fördert die allgemeinen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder.
2.1.1. Der Bundesverband versteht sich als Berufsverband, als eine auf freiwilligem Zusammenschluss beruhende Vereinigung seiner Mitglieder im Sinne von Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz und als Sozialpartner für eine freiheitliche Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung.
2.2. Um diesen Zweck zu erreichen, ist es Aufgabe des Bundesverbandes
2.2.1. die Interessen seiner Mitglieder gegenüber allen staatlichen Institutionen, Dienststellen, Behörden und den Einrichtungen der Wirtschaft zu vertreten;
2.2.2. seine Mitglieder über einschlägige Anordnungen und Hinweise der in Ziffer 2.2.1. genannten Institutionen zu unterrichten;
2.2.3. den Austausch wirtschaftlicher Nachrichten und Erfahrungen zu fördern, Richtlinien zu geben und seine Mitglieder in allen Angelegenheiten des Erotik Gewerbes zu betreuen, insbesondere durch fachliche Weiterbildung, Seminare und Schulung;
2.2.4.die Fairness im Wettbewerb zu fördern;
2.2.5. die Öffentlichkeit über die Aufgaben und Ziele des bdde und seiner Mitglieder sowie über die Probleme des Gewerbes zu unterrichten in dem Bestreben, die gesellschaftliche Akzeptanz von Prostituierten zu fördern, eine bessere soziale Absicherung von Prostituierten im Alter zu erreichen und staatliche Institutionen im Umgang mit Prostituierten zu sensibilisieren.
Der bdde verfolgt nicht die Zwecke eines gewerblichen Unternehmens oder eines Kartells.
Jede parteipolitische Betätigung ist ausgeschlossen, der bdde ist weltanschaulich und religiös neutral.
3. Mitgliedschaft
3.1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann insbesondere von jedem selbständigen Unternehmer/Unternehmerin des Erotikgewerbes erworben werden. Mitglieder können ferner Personenvereinigungen und juristische Personen sowie deren gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von Unternehmen werden, deren Geschäftsgegenstand dieser Berufsgruppe entspricht.
Es sollen nur solche Mitglieder in den bdde aufgenommen werden, die durch ihre aktive Tätigkeit dem Bemühen um Qualität und Sicherheit der Dienstleistungen im Bereich des Erotikgewerbes gerecht werden.
3.2. Die außerordentliche Mitgliedschaft können im Zusammenhang mit den ordentlichen Mitgliedern stehende Unternehmen, Institutionen und Einzelpersonen erwerben.
4. Erwerb der Mitgliedschaft
4.1. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den bdde zu richten. Der Antragsteller hat auf Verlangen Unterlagen beizubringen, aus denen sich ergibt, ob die Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft vorliegen. Der bdde ist befugt, entsprechende Auskünfte einzuholen.
4.2. Der Antrag kann auf Aufnahme kann zudem elektronisch erfolgen: http://www.vertraute.de/register
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Über den Aufnahmeantrag soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages bei der Geschäftsstelle entschieden werden.
Das erste Jahr der Mitgliedschaft gilt als Probezeit. Danach hat der Vorstand über die endgültige Aufnahme zu entscheiden.
Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand des bdde, kann der Antragsteller den Gesamtvorstand anrufen, der endgültig entscheidet.
Eine Aufnahme in den bdde ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller die Zahlung eingestellt hat;
oder gegen den Antragsteller die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eröffnet oder mangels Verfahrenskosten deckender Masse abgewiesen wurde.
5. Rechte der Mitglieder
5.1. Alle ordentlichen Mitglieder haben das gleiche Recht auf Informationen, Beratung und Unterstützung durch den bdde in allen Angelegenheiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen.
5.2. Alle ordentlichen Mitglieder haben das gleiche Recht auf Teilnahme an allen Einrichtungen des bdde sowie auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung und das Recht, auf dieser nach Maßgabe der Satzung Anträge zu stellen und an den Abstimmungen teilzunehmen.
5.3. Die außerordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung, jedoch keine Antrags- oder Stimmrechte.
5.4. Außerordentliche Mitglieder haben kein Wahlrecht und können nicht gewählt werden. Sie haben nur beratende Stimme.
6. Pflichten der Mitglieder
6.1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den bdde in der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen und die Beschlüsse seiner Organe durchzuführen.
6.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, jeden unfairen Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, insbesondere im Rahmen der Werbung und des sonstigen Geschäftsgebarens die guten kaufmännischen Sitten und Gebräuche zu wahren.
6.3. Zur Deckung der Kosten des Bundesverbandes werden entsprechend der jeweils geltenden Beitragsordnung Mitgliedsbeiträge von den Mitgliedern erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Die monatlichen Mitgliedsbeiträge werden stets aktuell auf den Seiten des Kooperationspartners vertraute.de veröffentlicht: http://www.vertraute.de/register
7. Beendigung der Mitgliedschaft
7.1. Die Mitgliedschaft endet:
7.1.1. durch Austritt. Der Austritt ist mit Dreimonatsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres zu erklären. Die Kündigung muss mit eingeschriebenem Brief an die Geschäftsstelle erfolgen. Der Austritt muss schriftlich bestätigt werden;
7.1.2. durch rechtskräftige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds oder der Abweisung des Eröffnungsantrages mangels Verfahrenskosten deckender Masse;
7.1.3. durch rechtskräftige behördliche Schließung oder Untersagung des Betriebes des Mitglieds;
7.1.4. durch Ausschluss.
7.2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitglieds. Sie entbindet aber nicht von im laufenden Geschäftsjahr noch zu erfüllenden Verpflichtungen gegenüber dem bdde und begründet keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
8. Ausschluss
8.1. Ein Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen. Als ein zum Ausschluss führender wichtiger Grund wird insbesondere angesehen:
8.1.1. jedes Zuwiderhandeln gegen die Satzung und wesentliche Verbandsinteressen;
8.1.2. vorsätzlicher Verstoß gegen strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Vorschriften;
8.1.3. ein Beitragsrückstand nach erfolgloser Mahnung mit gleichzeitiger Ankündigung des Ausschlusses.
8.2. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitgliedes durch einen Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss ist durch eingeschriebenen Brief dem betroffenen Mitglied zuzustellen.
8.3. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied Einspruch beim Gesamtvorstand einlegen, der über den Einspruch entscheidet.
8.4. Der Einspruch muss binnen vier Wochen nach Zugang der Ausschlussmitteilung bei der Geschäftsstelle des Bundesverbandes eingehen. Ein Mitglied, das von seinem Einspruchsrecht keinen Gebrauch macht, kann den Ausschluss auch nicht vor einem ordentlichen Gericht anfechten.
9. Organe des bdde
9.1. Die Organe des Bundesverbandes sind:
9.1.1. die Mitgliederversammlung,
9.1.2 der Vorstand,
9.1.3. der Gesamtvorstand,
9.1.4. die Geschäftsführung
9.2. Über jede von den Organen des bdde durchgeführte Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10. Mitgliederversammlungen
10.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des bdde. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
10.1.1. die Aufstellung und Änderung der Satzung einschließlich des Verbandszweckes;
10.1.2.die Feststellung der Grundsätze der Verbandsarbeit;
10.1.3. die Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr;
10.1.4.die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
10.1.5.die Entlastung und Wahl des Vorstandes;
10.1.6.die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
10.1.7. die Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr;
10.1.8. die Wahl eines Rechnungsprüfer und/oder eines Wirtschaftsprüfungsinstitutes;
10.1.9.die Wahl der Beiräte und die Ernennung von Ehrenmitglieder;
10.2. Jedes Jahr soll mindestens eine Mitgliederversammlung durchgeführt werden, wobei im Vorstands-Wahljahr die Mitgliederversammlung im Frühjahr einzuberufen ist. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn Mitglieder die mindestens zehn Prozent aller Stimmen besitzen, unter schriftlicher Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen.
10.3. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung ergehen durch den Vorstand. Sie müssen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen und sind mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag abzusenden.
10.4. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung zu stellen. Solche Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingehen.
10.5. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet, soweit nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorgesehen ist; eine Zweidrittelmehrheit ist in den Fällen der Ziffern 10.1.1. und 10.1.10. erforderlich. Enthaltungen werden nicht gezählt. Die ordentlichen Mitglieder haben je eine Stimme.
10.6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent aller Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder auf der Versammlung anwesend oder durch Vollmachten vertreten sind. Ein stimmberechtigtes Mitglied darf nicht mehr als fünf andere stimmberechtigte Mitglieder durch schriftlich zu erteilende Vollmachten vertreten. Es ist zulässig, bei Einberufung der Mit gliederversammlung eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung anzuberaumen für den Fall, dass die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein sollte. Die Frist zwischen der ersten und der zweiten Mitgliederversammlung muss mindestens eine halbe Stunde betragen.
10.7. Eilige Entscheidungen können ohne Mitgliederversammlung getroffen werden, wenn der Vorstand die Angelegenheit bzw. einen Antrag den Mitgliedern durch Rundschreiben unterbreitet und wenn dem die satzungsgemäß erforderliche Mehrheit schriftlich – auch per Telefax - zustimmt.
10.8. Kann die Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig einberufen werden, auch nicht rech-tzeitig eine erforderliche Abstimmung der Mitglieder gemäß Ziffer 10.7. herbeigeführt
werden, drohen aber durch die Unterlassung einer Stellungnahme oder eines Beschlusses seitens der Mitgliederversammlung erhebliche Nachteile für den bdde oder für die Belange des Gewerbes, so kann der Vorstand einen gültigen Beschluss herbeiführen in Angelegenheiten, die unter die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen, ausgenommen die Auflösung des bdde. Die Genehmigung des Beschlusses muss nachträglich von den Mitgliedern schriftlich eingeholt werden, oder der Beschluss in anderer Form durch die Mehrheit der Mitglieder bestätigt werden.
11. Vorstand bdde
11.1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, einem Vize-Präsidenten und den weiteren drei Vorstandsmitgliedern für Produkt & Services, Public Relation und Finanzen. Der Vorstand ist beschlussfähig mit drei Personen, wobei bei der Beschlussfassung mindestens der Präsident oder einer der Vizepräsidenten mitwirken muss. Bei Abstimmung entscheidet bei Stimmgleichheit die Stimme des Präsidenten.
11.2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vize-Präsident, die drei Vorstände jeder von ihnen ist im Außenverhältnis alleinvertretungsberechtigt.
11.3. Der Präsident beruft alle Versammlungen des Vorstandes und Gesamtvorstandes sowie die Mitgliederversammlung ein. Im Falle seiner Verhinderung werden diese Versammlungen durch ein anderes Mitglied des Vorstandes einberufen. Der Präsident oder eines der Mitglieder des Vorstandes leitet die Versammlung.
11.4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident und der Vize-Präsident werden nacheinander einzeln gewählt. Für die Wahlen zum Vorstand gilt im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist beim ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erzielt worden, so ist im zweiten Wahlgang der Kandidat gewählt, der die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt (einfache Mehrheit).
11.5. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt vor Ablauf der Amtsperiode zur Verfügung stellen.
11.6. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch Misstrauensantrag zum Rücktritt veranlasst werden. Findet der Misstrauensantrag eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden oder durch schriftliche Vollmacht vertretenen ordentlichen Mitglieder, so sind der Vorstand bzw. dasjenige Mitglied des Vorstandes, gegen das sich der Misstrauensantrag richtet, abgewählt.
11.7. Der Vorstand hat die von dem Rechnungsprüfer oder dem Wirtschaftsprüfungsinstitut testierte Rechnungslegung nach Ablauf des Kalenderjahres den Mitgliedern bekannt zu geben und einen Geschäftsbericht vorzulegen.
12. Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand berät den Vorstand. Er kann Beschlüsse schriftlich fassen.
12.2. Dem Gesamtvorstand gehören die Mitglieder des Vorstandes sowie die von der Mitg-liederversammlung gewählten, mindestens zwei (2) Beiräte an.
12.3. Beiräte werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
12.4. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes einberufen und geleitet. Die Einladung muss schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen und ist mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag abzusenden.
12.5. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes hat eine Stimme. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Präsidenten bzw. seines Vertreters.
13. Fachausschüsse
Zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Fachausschüsse bilden und ihnen eine Geschäftsordnung geben. Die daran teilnehmenden Mitgliedsunternehmen wählen aus ihrer Mitte einen oder mehrere, jedoch höchstens drei (3) Sprecher.
14. Geschäftsführung
14.1. Zur Durchführung der laufenden Geschäfte bestellt der Vorstand einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer ernannt, so kann ein Hauptgeschäftsführer bestellt werden.
14.2. Die Einstellung des Personals der Geschäftsstelle erfolgt durch den Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Vorstand.
14.3. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
14.4. Der Geschäftsführer ist berechtigt, alle Erklärungen, die gegenüber dem bdde oder dem Vorstand abzugeben sind, entgegenzunehmen. Sie sind damit dem bdde bzw. dem Vorstand ordnungsgemäß zugegangen.
14.5. Der Geschäftsführer hat die laufenden Geschäfte zu führen und die notwendigen Ausgaben im Rahmen des genehmigten Jahreshaushaltsplanes zu tätigen.
15. Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des bdde kann von einer Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn die Beschlussfassung über die Auflösung auf der Tagesordnung der Einladung mitgeteilt wurde und bei der Abstimmung über die Auflösung mindestens 75 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Mit dem Auflösungsbeschluss ist gleichzeitig über die Verwendung des Verbandsvermögens zu beschließen.
16. Redaktionelle Änderungen und Auflagen des Registergerichts
Der Vorstand ist berechtigt, etwa erforderliche redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen und Auflagen des Registergerichts zu erfüllen, soweit diese der Eintragung der beschlossenen Satzung dienen.